Satzung der „Freunde und Förderer des Hansa-Gymnasiums Stralsund e.V.“
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen „ Freunde und Förderer des Hansa- Gymnasiums Stralsund e.V."
- Er hat seinen Sitz in der Hansestadt Stralsund und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Stralsund eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziele und Zweck des Vereins
- Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung am Hansa-Gymnasium in Stralsund.
- Dieser Zweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass der Verein
a) Ausstattungsgegenstände für das Hansa-Gymnasium beschafft und diesem überlässt,
b) schulische Veranstaltungen und Einrichtungen mit Geld- und Sachmitteln fördert,
c) engagierte und begabte Schülerinnen und Schüler auszeichnet,
d) einzelne Familien mit geringem Einkommen bei schulischen Aktivitäten unterstützt,
e) die Verbundenheit der Ehemaligen untereinander und zu den Lehrern und Schülern am Gymnasium bewahrt,
f) die Schultradition, die Schulgeschichte und Schulentwicklung sowie den Erhalt des Schulgebäudes pflegt.
Der Verein darf auch auf andere, den Vereinszweck erfüllende Weise, tätig werden.
§ 3 Gemeinnützigkeit, Mittelverwendung
-
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwandt werden.
- Die Mitglieder dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede natürliche und juristische Person des öffentlichen und privaten Rechts werden.
- Die Mitgliedschaft erfolgt durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die
Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss, durch Streichen aus der Mitgliederliste, bei Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen
Person und durch Vereinsauflösung.
a) Der freiwillige Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen
zulässig.
b) Der Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen, wenn das Mitglied die Vereinsinteressen schuldhaft und in grober Weise verletzt. Über den Ausschlussantrag entscheidet die Mitgliederversammlung
mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Dem Betroffenen ist zuvor die Möglichkeit zu einer schriftlichen Stellungnahme einzuräumen.
c) Der Vorstand kann beschließen, ein Mitglied mit mehr als einem einjährigen Beitragsrückstand, von der Mitgliederliste zu streichen.
d) Mit dem Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Mitgliedschaftsrechte und -pflichten.
§ 5 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Näheres über deren Art, Höhe und Fälligkeit der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung und
b) der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Einberufung.
Mindestens einmal im Jahr findet eine Mitgliederversammlung statt. Die Mitglieder-versammlung wird durch den Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von drei Wochen schriftlich
einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekanntgegebene Adresse gerichtet wurde. Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgelegte
Tagesordnung mitzuteilen. Sie kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung in der Sitzung ergänzt oder verändert werden. Weitere Versammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn er
dies im Interesse des Vereins für notwendig erachtet oder wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angaben von Gründen verlangen.
2. Beschlussfassung.
Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
- die Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
- den Jahresbericht und der Jahresrechnung des Vorstandes
- die Wahl des Rechnungsprüfers und dessen Prüfbericht
- die Satzungsänderungen (mit Zweidrittelmehrheit)
- die Vereinsauflösung (mit Dreiviertelmehrheit)
- den Mitgliederausschluss (mit Zweidrittelmehrheit)
- abgelehnte Mitgliederanträge
- Festlegung der Höhe und der Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages
- Wahl des Versammlungsleiters und des Protokollführers
Die Beschlussfassung erfolgt in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen zählen nicht. Auf Antrag ist sie geheim durchzuführen.
3. Geschäftsordnung.
Die Mitgliederversammlung wählt zu Beginn jeder Sitzung einen Versammlungsleiter und einen Protokollführer. Über die Versammlung ist Protokoll zu führen. Gefasste Beschlüsse sind wörtlich in das
Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist vom Protokollführer zu unterschreiben und von einem Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schatzmeister
- dem Schriftführer
- mindestens einem Beisitzer
Die Mitgliederversammlung kann die Zahl der Beisitzer um bis zu sechs Mitgliedern erweitern.
- Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Schatzmeister und der Schriftführer.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, ersatzweise durch den Stellvertreter, zusammen mit einem Vorstandsmitglied vertreten. Rechtsgeschäfte über 3000,- Euro
sind für den Verein nur verbindlich, wenn alle Vorstandsmitglieder i. S. v. § 26 BGB die Zustimmung erteilt haben. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre, eine Wiederwahl ist möglich. Die
jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt bis ihre Nachfolger bestimmt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können.
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind, insbesondere
- die Führung der laufenden Geschäfte
- die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung
- die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- den Jahresbericht und die Jahresrechnung
- die Aufnahmeanträge
- die Streichung von Mitgliedern aus der Mitgliederliste
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung im Einzelverfahren gewählt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes hat der Vorstand das Recht, eine vorläufige amtierende Vertretung zu
berufen. Dieses bleibt bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt.
- Einzelne Mitglieder des Vorstandes können durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung, zu der mit einer Frist von 14 Tagen eingeladen werden muss, nach gründlicher Prüfung mit
Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder ihres Amtes enthoben werden.
- Der Vorstand tritt zusammen, wenn er von einem seiner Mitglieder mit Frist von einer Woche eingeladen wird. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse
werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen gelten nicht. Über die Sitzungen ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen und von zwei
Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Die Protokolle können von Vereinsmitgliedern eingesehen werden.
§ 9 Rechnungsprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt jährlich einen Rechnungsprüfer. Er überprüft die Kasse und die Buchführung des Vereins und erstellt einen Prüfbericht. Der Rechnungsprüfer darf dem Vorstand nicht
angehören.
§ 10 Schlussbestimmung
- Der Verein kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder durch Beschluss aufgelöst werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den jeweiligen Schulträger des Hansa-Gymnasiums Stralsund, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zugunsten des
Gymnasiums zu verwenden hat.
- Die Satzung tritt mit ihrer Beschlussfassung am 28.02.2013 in Kraft.